Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Durch die vorliegende Preisliste werden alle früheren Ausgaben und Lieferungsvereinbarungen aufgehoben. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Die vorstehenden Minimalpreise (Unternehmer) verstehen sich exkl. Mwst und haben Gültigkeit für Bauunternehmer, Gipser-, Plattenleger- und Gartenbaugeschäfte und dergleichen sowie für Gemeinde- und Staatsverwaltungen.
Die Gültigkeit von Offerten auf Einzelobjekten ist unter Vorbehalt offizieller Preisänderungen auf 6 Monate beschränkt.
Die Lieferungen franko Baustelle erfolgen:
– unter Verechnung des Fuhrlohnes
– Wartezeiten werden separat verrechnet
– einwandfreie Zufahrtsverhältnisse sowie ungehinderte Entlademöglichkeit vorausgesetzt.
Bei Lieferschwierigkeiten zufolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen behalten wir uns vor, die Lieferzeiten entsprechend zu verlängern.
Allfällige Beanstandungen hinsichtlich Qualität und/oder Menge des gelieferten Materials sind während des Ablads, spätestens jedoch vor Verwendung des Materials, geltend zu machen und sofort schriftlich zu bestätigen. Bei begründeten Beanstandungen sind wir berechtigt, Ersatz- oder Nachlieferungen zu leisten.
Verjährungsfrist: Für Lieferungen von Transportbeton ist die Verjährungsfrist von Mängelrechten auf die Dauer von 1 Jahr festgelegt.
Mehrwertsteuer: Alle Preise dieser Preisliste sind exklusive Mehrwertsteuer berechnet; diese wird bei der Verrechnung offen ausgewiesen.
Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto. Nach 30 Tagen 6% Verzugszins.
Allgemeine Lieferbedingungen für Transportbeton
FSKB Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie
Allgemeine Lieferbedingungen
Alle Aufträge für Lieferungen von Beton werden auf Grund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Betonwerk schriftlich bestätigt worden sind.
Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen vonBeton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in der Norm SIA 262/1 auf-geführten Prüfnormen.
1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns auf Grund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 6 Monate beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWSt. Die m3-Preise beziehen sich auf 1m3 verarbeiteten Beton.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal kann extra berechnet werden.
Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar kann ein Zuschlag verrechnet werden. In Regionen mit extremen Witterungsverhältnissen, wie z. B. Bergregionen, kann in der Preisliste eine andere Zeitspanne festgelegt werden.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte (gemäss massgebender Norm SIA 262), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn und Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-Betonsorte anzugeben. Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206-1 festgelegten Toleranzen.
Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch den Auftraggeber zu übernehmen.
3. Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt. Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.
4. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Betonwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.
5. Garantie
Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität.
Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert.
Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.
6. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Betons auf den Lastwagen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206-1 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.
7. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen.
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Bern, September 2005
Allgemeine Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen
FSKB Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie
1. Gewährleistung und Haftung
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifziert, soweit in der Norm gefordert. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist. Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird. Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermängel über die obigen Gew.hrleistungsansprüche hinaus werden ausdrücklich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen.
2. Mengen
Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.
3. Lademenge
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.
4. Zufahrt
Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.
5. Termine
Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Das Lieferwerk haftet nicht infolge verspäteter Anlieferung des bestellten Materials.
6. Reklamationen
Der Besteller hat das Material bei übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Materials anzubringen.
7. Materialuntersuchungen
Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Auftraggebers.
Bern, November 2006
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mischgutlieferungen
Alle Aufträge für Lieferungen von Belagsmischgut werden aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung erkennt der Unternehmer deren Gültigkeit. Abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie vom Belagswerk schriftlich bestätigt worden sind.
1. Preislisten und Offerten
Unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen gelten die Basispreise und Konditionen dieser Preisliste bis auf Widerruf oder bis zur Ausgabe einer neuen, allgemein gültigen Preisliste. Sie werden erst mit der Annahme eines dem Belagswerk aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 6 Monate beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Bezüge und Lieferungen ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer während der im Lieferwerk angeschlagenen Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt.
Allfällige ausgewiesene Teuerungen werden separat verrechnet und sind vom Unternehmer geschuldet.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Die Bestellung muss die Adresse des Unternehmers und der Baustelle, Mischgutsorte und Mischguttyp, benötigte Mischgutmenge sowie Lieferbeginn und -abfolge umfassen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Auftragserteilung.
Bei rechtzeitiger Vorbestellung können mit dem Belagswerk minimale Liefermengen per Stunde oder Tag vereinbart werden. Grössere Bezugsmengen sowie spezielle Mischgutsorten sind so frühzeitig wie möglich anzuzeigen.
Der Unternehmer anerkennt die auf den Lieferscheinen ausgedruckte Masse (Gewicht).
3. Zusammensetzung, Bestandteile und Zusätze
Die Zusammensetzung des Mischgutes sowie eine allfällige Zumischung von Zusätzen, sind in der Konformitätserklärung deklariert.
Verlangt der Unternehmer Änderungen gegenüber der in der Konformitätserklärung aufgeführten Zusammensetzung oder Änderungen bei der Wahl der Bestandteile, so ist das Belagswerk zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlages berechtigt. In diesem Fall haftet das Belagswerk nur für die richtige Zusammensetzung und fachgerechte Mischung des bestellten Mischgutes; für die Eigenschaften des Mischgutes wird jede Haftung abgelehnt.
4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt entsprechend den Bestellungen oder separaten Vereinbarungen. Für die Ladezeit wird mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb eine Toleranz von einer halben Stunde ausbedungen. Ist eine grössere Verzögerung aus nicht vorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen, Wassermangel oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Unternehmer unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferungen durch andere Belagswerke angeboten. Für Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Unternehmer ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme, Arbeitsunterbrüche oder nicht benötigtes aber vorbestelltes Material dem Belagswerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so hat der Unternehmer die Folgen seines Annahmeverzuges zu tragen.
5. Gewährleistung und Haftung
Das Belagswerk verpflichtet sich zu auftragskonformer Lieferung bezüglich Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Belagsqualität sind die Prüfungen des Mischgutes in Bezug auf die in der Konformitätserklärung enthaltene Sollzusammensetzung. Ebenso haftet das Belagswerk für die Eigenschaften nicht normierter Mischgutsorten gemäss Warendeklaration, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Belagswerk rechtzeitige und sachlich begründete Mangelrüge vorausgesetzt – beanstandetes Belagsmaterial kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Das Belagswerk haftet jedoch nicht für ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Belagsmaterial.
Das Belagswerk haftet ausschliesslich für Schäden, die nachweisbar auf mangelhafte Herstellung des Belagsmaterials zurückzuführen sind. Das Belagswerk haftet für die Beschaffenheit des Belagsmischgutes lediglich bis zur Übernahme durch den Unternehmer. Als Übernahme gilt der Verlad des Belagsmischgutes auf den LKW.
Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt, dass der Unternehmer selber einen Nachteil erleidet oder haftet.
Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.
6. Obliegenheiten des Unternehmers
Der Unternehmer hat alle Vorkehrungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Mischgutes auf der Baustelle zu treffen. Wird das Mischgut im Belagswerk abgeholt, so ist es Sache des Unternehmers, während des Transportes für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Zudem geschieht die Verwendung von Trennmitteln auf Risiko des Unternehmers.
Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Unternehmer, lehnt das Belagswerk jede Haftung ab.
Der fertig eingebaute und verdichtete Belag darf erst nach vollständigem Erkalten, in der Regel am nächsten Tag, für den Verkehr freigegeben werden (SN 640 430a. Ziff. 41).
7. Verhältnis zu den Haftungsbedingungen zwischen Unternehmer und Bauherr
Das Belagswerk haftet dem Unternehmer in Bezug auf Fristen im gleichen Umfange wie der Unternehmer dem Bauherrn.
Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Norm SIA (Art.157 ff) sowie Norm SN 507 708.
Alle Fristen beginnen mit der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn zu laufen. In Abweichung zur Norm SIA 118 bestimmt die Norm SN 507 708 (Allgemeine Bedingungen für den Strassenoberbau): «Bevor eine Verkehrsfläche mit definitiver Fahrbahnoberfläche dem Verkehr übergeben wird, ist eine Abnahme erforderlich. Falls Verkehrsflächen ohne definitive Fahrbahnoberfläche für längere Zeit dem Verkehr übergeben werden, ist eine Abnahme ebenfalls erforderlich. Unterbleibt nach Anzeige der Vollendung die gemeinsame Prüfung, bevor eine Verkehrsfläche dem Verkehr übergeben wird, weil entweder keine der Parteien die Prüfung verlangt oder von Seiten des Bauherrn die Mitwirkung unterlassen wird, so gilt die Verkehrsfläche, in Abweichung von der Norm SIA 118, Art. 164 Abs. 1 mit der Verkehrsfreigabe dennoch als abgenommen.»
Die Garantiefrist (Rügefrist) beträgt 2 Jahre nach Abnahme. Während der Garantiefrist kann der Bauherr Mängel jederzeit rügen. Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Werkes. Rechte aus Mängeln, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat, verjähren in zehn Jahren.
Bestehen seitens des Unternehmers Zweifel hinsichtlich der Qualität des gelieferten Belages und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Unternehmer zu Entnahme einer Probe verpflichtet. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Belagswerk nur anerkannt, wenn die Probe von einer gemeinsam festgelegten Prüfstelle untersucht wird. Bestehen Zweifel an Untersuchungsresultaten, so sind in Anwesenheit eines Vertreters des Belagswerkes weitere Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Belagswerk die Prüfungskosten. Andernfalls sie sie vom Unternehmer zu tragen.
8. Qualitätskontrollen
Die werkseigene Produktionskontrolle wird vom Belagswerk gemäss SN 640 431-21NA durchgeführt. Von den im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführten Prüfungen werden die Ergebnisse dem Unternehmer auf Verlangen kostenlos abgegeben. Weitergehende Prüfungen, Nachweise u.ä. gehen, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Unternehmers.
9. Mischgutdeklaration
Für alle in der Schweiz normierten Mischgutfamilien stellt das Belagswerk unentgeltlich Konformitätserklärungen zur Verfügung, die auf der Erstprüfung nach SN 640 431-20NA beruhen. Für weitere Mischgutrezepturen des Belagswerkes werden Warendeklarationen abgegeben.
10. Grossaufträge
Für Grossaufträge getroffene, besondere Vereinbarungen, gehen diesen allgemeinen Lieferbedingungen vor.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, auch bei Lieferungen franko Baustelle, der Geschäftssitz des Belagswerkes.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Bremgarten, Oktober 2011